Änderungen in der WR 2009-2012:

Regel Änderung Kommentar
Wettfahrtsignale Die Flaggen "Plus", "Minus", "rotes Viereck" und "grünes Dreieck" wurden unter der Überschrift "Änderung des nächsten Bahnschenkels" mit aufgenommen. Waren bereits bisher unter Regel 33 verbindlich.
Vorwort und neue Regel 79 79 Einstufung
Wenn die Ausschreibung oder die Klassenvorschriften festlegen, dass einige oder alle Teilnehmer Einstufungskriterien erfüllen müssen, muss die Einstufung in der Form erfolgen, wie sie in der ISAF-Regulation 22 "Segler-Klassifikations-Kodex" beschrieben ist.
Der Klassifikations-Kodex, der Berufssegler und Amateure abgrenzt, wurde als neue Regel aufgenommen, damit bei Beschränkungen einheitliche Kriterien verwendet werden.
Regel 80,81 Die bisherige Regel 79 wird zu 80
Die bisherige Regel 80 wird zu 81
Wegen Einfügung von Regel 79
Einleitung,
Begriffsbestimmungen
Neuer Satz eingefügt:
Eine ‘Änderung’ einer Regel schließt eine Ergänzung oder Streichung von Teilen dieser oder der ganzen Regel ein.
Bei Hinweisen auf Regeländerungen, Ergänzungen oder Streichungen genügt es das Wort "Änderung" zu schreiben.
Regel 1.2 und 27.1,
Regel 40,
Statt "Schwimmwesten" heißt es "Persönliche Auftriebsmittel" Dies entspricht auch der Euronorm
Regel 3(c) Wurde umgeschrieben zu:
"er in Anerkennung einer solchen Entscheidung kein ordentliches Gericht oder ein anderes Tribunal anruft."
Wohl etwas klarer als die bisherige Formulierung, aber keine Änderung.
Regel 5 Der erste Satz wurde umgeschrieben zu:
Ein Teilnehmer muss den ‘World Anti Doping Code’, die Regeln der World Anti-Doping Agency und den ISAF Regulation 21, Anti-Doping-Code einhalten.
Dies entspricht den Dopingbestimmungen.
Regel 17 17.2 wurde ersatzlos gestrichen. Bisherige 17.1 wird zu 17. Ein Abfallen unter den richtigen Kurs bei Nähe eines Leebootes ist also nur noch durch Regel 11 beschränkt.
Regel 17 In 17 wurde die rote Passage eingefügt:
Wird ein klar achteraus liegendes Boot überlappendes Leeboot innerhalb eines Abstandes von zwei seiner Rumpflängen zu einem Luvboot mit Wind von der gleichen Seite, darf es nicht höher als seinen richtigen Kurs segeln, solange die Boote mit Wind von der gleichen Seite und innerhalb dieses Abstands überlappt bleiben, es sei denn, es fällt dadurch unverzüglich achteraus des anderen Bootes.
Diese Einfügung musste erfolgen, da sich in der Definition "Klar Voraus; klar achteraus; Überlappen" wegen der neuen Regel 19 ebenfalls eine Einfügung ergab (siehe unten). Damit hat sich inhaltlich aber keinerlei Änderung ergeben.
Definition "Klar Voraus; klar achteraus; Überlappen" Im vorletzten Satz wurde die rote Passage eingefügt:
Diese Begriffe gelten immer für Boote mit Wind von der gleichen Seite. Sie gelten nicht zwischen Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite, sofern nicht Regel 18 gilt oder beide tiefer als 90 Grad zum wahren Wind segeln.
Eine Begründung findet man in der Powerpointanimation zu Regel 19.
Regel 18, 19, 20,
sowie Definitionen
"Bahnmarken-Raum",
"Zone", "Anliegen".
Die bisherige Regel 18 wird in die Regeln 18(Bahnmarken) und 19 (Passieren von Hindernissen) aufgespalten, die bisherige Regel 19 wird zur Regel 20. Alle Regeln sind stark umformuliert. Erläuterungen dazu in der Powerpointanimation.
Regel Texte und Definitionen
Regel 21, 22, 23 Die bisherige Regel 20 wird Regel 21, die bisherige Regel 21 wird 22 und die bisherige Regel 22 wird 23 Wegen Aufspaltung von 18
Regel 23.2 Regel 23.2 wurde umgeschrieben zu:
Außer wenn es seinen richtigen Kurs segelt, darf ein Boot ein anderes Boot nicht behindern, das eine Strafe ausführt oder sich auf einem anderen Bahnschenkel befindet.
Dies bedeutet keine inhaltliche Änderung, gleicht sie aber dem Wortlaut in Anhang C an.
Regel 28.1 28.1 Ein Boot muss starten, jede Bahnmarke auf der vorgeschriebenen Seite in der richtigen Reihenfolge passieren und durch das Ziel gehen, so dass eine Schnur, die seine Spur nach dem Starten und bis zum Zieldurchgang darstellt, straffgezogen
(a) auf der richtigen Seite jeder Bahnmarke liegt,
(b) alle zu rundenden Bahnmarken berührt, und
(c) zwischen den Bahnmarken eines Tors, aus der Richtung der vorherigen Bahnmarke kommend hindurch führt.
...
Hier wurden die Torbahnmarken mit aufgenommen.
Regel 29.1
Regel 30.3
Der Satz, dass bei Gültigkeit der Schwarze-Flaggen-Regel kein Einzelfrühstartsignal erfolgt wurde von Regeln 30.3 nach 29.1 geschoben.
 
Regel 30.2 Es wurde ein Satz ergänzt, dass bei erneutem Verstoß gegen die Z-Flaggen-Regel im Wiederholungsstart eine weitere 20%-Strafe gegeben wird.
Klarstellung bisheriger Praxis
Regel 32.2 Es wurde am Ende folgender Satz ergänzt:
Der abgekürzte Kurs muss angezeigt werden bevor das erste Boot die Ziellinie überquert.
Klarstellung bisheriger Praxis
Regel 31
Regel 44
Die bisherige Regel 31.2 wurde gestrichen und in die Regel 44.2 integriert. Regel 44 lautet nun:
44 Strafen zum Zeitpunkt des Vorfalls
44.1 Annahme einer Strafe
Ein Boot kann eine Zwei-Drehungen-Strafe ausführen, wenn es möglicherweise in der Wettfahrt gegen eine Regel des Teils 2 verstoßen hat, oder eine Ein-Drehung-Strafe, wenn es möglicherweise gegen Regel 31 verstoßen hat. Segelanweisungen können den Gebrauch der Wertungsstrafe oder andere Formen der Strafe festlegen. Jedoch
(a) wenn ein Boot beim selben Vorfall möglicherweise gegen eine Regel von Teil 2 und gegen Regel 31 verstoßen hat, muss es die Strafe für den Verstoß gegen Regel 31 nicht ausführen.
(b) wenn das Boot durch seinen Verstoß eine Verletzung oder ernsthaften Schaden verursacht hat oder einen deutlichen Vorteil in der Wettfahrt oder Wettfahrtserie erlangt hat, muss seine Strafe im Aufgeben der Wettfahrt bestehen.
44.2 Ein-Drehung- und Zwei-Drehungen- Strafen
Ein Boot nimmt eine Ein-Drehung- oder Zwei-Drehungen-Strafe an, wenn es sich so bald wie möglich nach dem Vorfall von anderen Booten freisegelt und unverzüglich die geforderte Anzahl von Drehungen in der gleichen Richtung einschließlich einer Wende und einer Halse für jede Drehung ausführt. Wenn ein Boot die Strafe auf oder in der Nähe der Ziellinie ausführt, muss es vollständig auf die Bahnseite der Linie segeln, bevor es durchs Ziel geht.
44.3 Wertungsstrafe
(a) Ein Boot nimmt eine Wertungsstrafe an, wenn es bei der ersten zumutbaren Gelegenheit nach dem Vorfall eine gelbe Flagge setzt.
(b) Hat ein Boot eine Wertungsstrafe angenommen, muss es die gelbe Flagge gesetzt lassen, bis es durchs Ziel geht und die Aufmerksamkeit der Wettfahrtleitung an der Ziellinie darauf lenkt. Außerdem muss es zu diesem Zeitpunkt die Wettfahrtleitung informieren, welches andere Boot in den Vorfall verwickelt war. Ist das nicht durchführbar, muss es das bei der ersten zumutbaren Gelegenheit und innerhalb der Protestfrist tun.
(c) Die Wertung für ein Boot, das eine Wertungsstrafe annimmt besteht in der Punktzahl, die es ohne Wertungsstrafe erhalten hätte, erhöht um die Anzahl der in den Segelanweisungen festgelegten Plätze. Es darf jedoch nicht schlechter gewertet werden als DNF. Legen die Segelanweisungen die Anzahl der Plätze nicht fest, muss die Anzahl gleich der ganzen Zahl (ab 0,5 nach oben aufgerundet) sein, die 20% der Anzahl der gemeldeten Boote am nächsten kommt. Die Wertung der anderen Boote darf nicht verändert werden; deshalb können zwei Boote die gleiche Punktzahl erhalten.
Es sind dies keine inhaltlichen Änderungen, lediglich Zusammenfassung und andere Gliederung.
Regel 40.2 Die bisherige Regel 40.2 mit der Vorschrift für schnell lösbare Trapez- und Ausreitvorrichtungen wurde gestrichen.
Die technischen Details dieser Regel waren wohl nicht gelöst.
Regel 42.3 Neue Regel 42.3(h):
Segelanweisungen können, für festgelegte Umstände, Vortrieb durch eine Maschine oder auf andere Weise erlauben, sofern das Boot dadurch keinen deutlichen Vorteil in der Wettfahrt erhält.
Ermöglicht in speziellen Stromrevieren bestimmte Sicherheitsmanöver durch Segelanweisungen zu erlauben.
Regel 43.1(c)
und entsprechend in Regel 78.3
Der Ausrüstungskontrolleur :
Ist ein für das Wiegen von Kleidung und Ausrüstung verantwortlicher Ausrüstungskontrolleur oder Vermesser der Ansicht...
Der Ausrüstungskontrolleur wurde eingefügt. Der Satz, dass die Wettfahrtleitung nach einem Bericht protestieren muss, wurde in Regel 60.2 verschoben.
Regel 51 Zwei Ergänzungen:
Jeder bewegliche Ballast einschließlich nicht gesetzter Segel muss fest gestaut sein. Wasser, totes Gewicht und Ballast dürfen nicht zur Veränderung des Trimms oder der Stabilität verlagert werden. Bodenbretter, Schotten, Türen, Niedergänge und Wassertanks sind an ihrem Platz zu belassen, und alle Kabineneinbauten müssen an Bord behalten werden. Jedoch darf Bilgenwasser gelenzt werden.
Klarstellungen
Regel 60.2(a)
und 60.3(a)
Neue Formulierung:
gegen ein Boot protestieren, aber nicht auf Grund von Informationen aus einem Antrag auf Wiedergutmachung oder aus einem ungültigen Protest oder aus einem Bericht einer interessierten Partei außer dem Vertreter des Bootes selbst
Nur Umsortierungen innerhalb des Satzes
Regel 62.1(a) Neue Einfügung:
(a) eine fehlerhafte Handlung oder Unterlassung der Wettfahrtleitung, des Schiedsgerichts oder des Veranstalters, aber nicht eine Entscheidung des Schiedsgerichts, wenn das Boot Partei bei der Verhandlung war
Für eine Protestpartei ist zwar eine Wiederaufnahme oder eine Berufung, nicht aber ein Antrag auf Wiedergutmachung möglich.
Regel 63.4 Neue Einfügung bei 63.4 Interessierte Partei
.....aber als Zeuge auftreten. Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen jedes mögliche Eigeninteresse aufdecken, sobald sie sich dessen bewusst sind. Ist eine Partei ...

Diese Einfügung nimmt die Schiedsrichter in die Pflicht Eigeninteresse anzuzeigen, auch ohne dass eine Partei darauf hinweist.
Regel 64.1 Neue Einfügung bei 64.1(b)
(b) Wenn ein Boot eine angemessene Strafe angenommen hat, gilt Regel 64.1(a) nicht für es, es sei denn die Strafe für den begangenen Regelverstoß ist eine Disqualifikation, die nicht in der Gesamtwertung gestrichen werden darf.
Bisherige 64.1(b) wird 64.1(c) und bisherige 64.1(c) wird 64.1(d)

Stellt klar, dass ein Boot, das z.B. eine Sofortstrafe nach Regel 44 angenommen hat, nicht härter als dort vorgesehen zu bestrafen ist.
Regel 69 In dieser Regel wurden einige Verfahrenshinweise neu aufgenommen bzw. neu formuliert, falls der Teilnehmer nicht zur Verhandlung erscheint.

Inhaltlich gibt es keine wesentlichen Änderungen. Da bei Regel 69-Verhandlungen größte Sorgfalt und Vorbereitung notwendig ist, wird an dieser Stelle auf eine Kurzinformation verzichtet.
Regel 70 Neue Regel 70.3
Eine Berufung gemäß Regel 70.1 oder ein Antrag durch das Schiedsgericht gemäß Regel 70.2 muss an den Nationalen Verband gesendet werden, dem der Veranstalter gemäß Regel 89.1 angegliedert ist. Wenn jedoch die Boote während der Wettfahrt die Gewässer von mehr als einem Nationalen Verband passieren, müssen die Segelanweisungen angeben, an welchen nationalen Verband Berufungen und Anträge zu senden sind.
Bisherige Regel 70.3 wird zu 70.4 u.s.w.
Falls eine Wettfahrt grenzüberschreitend gesegelt wird, muss festgelegt werde, welcher Nationale Verband für Berufungen zuständig ist.
Regel 86.1(b)(c) Neue Einfügungen:
(b) Die Segelanweisungen können eine Wettfahrtregel ändern, aber nicht Regel 76.1, Anhang F oder eine Regel, die in Regel 86.1(a) aufgeführt ist. Jedoch können die Segelanweisung die Anzahl der Rumpflängen, die die Zone um eine Bahnmarke auf ‘zwei’ oder ‘vier’ ändern, vorausgesetzt, diese Anzahl ist gleich für alle Bahnmarken und alle Boote, die diese Bahnmarken verwenden. Wenn die Segelanweisung eine Regel oder diese Definition ändern, muss die Änderung ausdrücklich auf diese Regel oder Definition Bezug nehmen und die Änderung festlegen.
(c) Die Klassenvorschriften können nur die Regeln 42, 49, 50, 51, 52, 53 und 54 ändern. Solche Änderungen, müssen ausdrücklich auf die Regel Bezug nehmen und die Änderung festlegen.
Beachte: Der zweite Satz dieser Regel wird erst ab 1. Januar 2011 gültig.

Die Möglichkeit den Bereich der "Zone" zu vergrößern oder zu verkleinern wird hier festgelegt.
Außerdem wird hier exakt vorgeschrieben, dass diese Änderung auf die Regel verweisen muss.
Neue Regel 87 Neue Regel
87 Änderung von Klassenvorschriften
Segelanweisungen können eine Klassenvorschrift nur ändern, wenn die Klassenvorschriften diese Änderung erlauben oder wenn eine schriftliche Erlaubnis für diese Änderung durch die Klassenvereinigung an der offiziellen Tafel für Bekanntmachungen ausgehängt ist.
Die Regelnummern der bisherigen Regeln 87, 88.. werden zu 88,89..

Klarstellung eines bisher nicht geklärten Problems
Neue Regel 88.1 und Ergänzung in 88.2 Neue Regel 88.1
88 Nationale Vorschriften
88.1 Für eine Veranstaltung gelten die Vorschriften des Nationalen Verbandes, dem der Veranstalter nach Regel 89.1 angehört. Wenn jedoch die Boote während der Wettfahrt die Gewässer von mehr als einem nationalen Verband passieren, müssen die Segelanweisungen alle anderen gültigen Vorschriften angeben und festlegen, wann diese gelten
88.2 Segelanweisungen können eine Vorschrift ändern. Ein Nationaler Verband kann jedoch Änderungen seiner Vorschriften durch eine Vorschrift für diese Regel einschränken, vorausgesetzt die ISAF genehmigt den Antrag, dies zu tun. Die eingeschränkten Vorschriften dürfen nicht durch Segelanweisungen geändert werden.
Klarstellung, dass man bei grenzüberschreitenden Regatten alle geltenden Bestimmungen in die Segelanweisungen aufnehmen muss und wie bei Änderungen nationaler Vorschriften vorzugehen ist.
Regel 90.2(b) Abänderung
(b) Wenn bei einer Veranstaltung Meldungen aus anderen Ländern erwartet werden, müssen, falls angemessen, die Segelanweisungen die anzuwendenden nationalen Vorschriften in englischer Sprache enthalten.
Der bisherige undefinierte Begriff "internationale Veranstaltung" wurde etwas klarer gestaltet
Bei den Anhängen nur einige wesentliche Dinge.
Anhang A11 Die Abkürzungen haben nicht mehr Vorschlagscharakter sondern müssen verwendet werden.
Anhang C, D, E In Anhang C (Match-Racing) und D (Team-Racing) hat die Zone einen Radius von 2 Rumpflängen. In Anhang E (Ferngesteuerte Boote) hat die Zone einen Radius von 4 Rumpflängen.
Anhang P a) Schiedsrichtern geben jetzt mit gelber Flagge direkt eine Strafe, nicht mehr einen Protest.
b) Die dritte und weitere Strafen sind Aufgabe in der Wettfahrt und DNE und nicht Aufgabe in der Serie.
c) Das Ein- und Ausschalten von klassenspezifischen Regel-42-Einschränkungen durch die Wettfahrtleitung mittels Flagge "O" bzw."R" oberhalb einer bestimmten Windstärke wird durch Anhang P geregelt.