WR
18.2(d) legt das Ende des Rechts auf Bahnmarken-Raum fest:
WR 18.2(d) - Bahnmarken-Raum geben
Die Regeln 18.2(b) und (c) hören auf zu gelten, wenn dem Boot mit
Anrecht auf Bahnmarken-Raum dieser Bahnmarken-Raum gegeben wurde oder
wenn es mit dem Bug durch den Wind geht oder die Zone verlässt.
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