Es
gilt der 2.Satz von WR 18.2(b) der lautet:
WR 18.2(b)
- Bahnmarken-Raum geben
... Ist ein Boot klar voraus, wenn es die Zone erreicht, muss das zu
diesem Zeitpunkt klar achteraus liegende Boot anschließend Bahnmarken-Raum
geben.
und
WR-Definition
Bahnmarken-Raum
Bahnmarken-Raum ist der Raum für ein Boot um eine Bahnmarke auf
der vorgeschriebenen Seite zu lassen. Außerdem
(a) der Raum um zur Bahnmarke zu segeln, wenn sein richtiger Kurs ist,
nahe an der Bahnmarke zu segeln und
(b) der Raum um die Bahnmarke zu runden, wie es zum Absegeln der Bahn
notwendig ist.
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