Abgestürzt

 

Es gilt der 2.Satz von WR 18.2(b) der lautet:

WR 18.2(b) - Bahnmarken-Raum geben
... Ist ein Boot klar voraus, wenn es die Zone erreicht, muss das zu diesem Zeitpunkt klar achteraus liegende Boot anschließend Bahnmarken-Raum geben.

und

WR-Definition Bahnmarken-Raum
Bahnmarken-Raum ist der Raum für ein Boot um eine Bahnmarke auf der vorgeschriebenen Seite zu lassen. Außerdem
(a) der Raum um zur Bahnmarke zu segeln, wenn sein richtiger Kurs ist, nahe an der Bahnmarke zu segeln und
(b) der Raum um die Bahnmarke zu runden, wie es zum Absegeln der Bahn notwendig ist.