Abschnitt C – An Bahnmarken und Hindernissen

Die Regeln von Abschnitt C gelten nicht an einer von schiffbarem Wasser umgebenen Startbahnmarke oder ihrer Ankerleine von der Zeit an, wo die Boote sich ihr nähern, um zu starten, bis sie diese passiert haben. Wenn Regel 20 gilt, gelten die Regeln 18 und 19 nicht.

18 Bahnmarken-Raum

18.1 Geltungsbereich der Regel 18
Regel 18 gilt zwischen Booten an einer Bahnmarke, die sie an der gleichen Seite lassen müssen und wenn mindestens eines von ihnen in der Zone ist. Sie gilt jedoch nicht
(a) zwischen Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite auf einem Kreuzkurs nach Luv,
(b) zwischen Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite, wenn der richtige Kurs an der Bahnmarke für eines von ihnen, aber nicht für beide, eine Wende erfordert,
(c) zwischen einem Boot, das sich der Bahnmarke nähert und einem, das diese verlässt, oder
(d) wenn die Bahnmarke ein ausgedehntes Hindernis ist; in diesem Fall gilt Regel 19.
18.2 Bahnmarken-Raum geben
(a) Überlappen Boote, muss das außen liegende Boot dem innen liegenden Boot Bahnmarken-Raum geben, sofern nicht Regel 18.2(b) gilt.
(b) Überlappen Boote, wenn das erste von Ihnen die Zone erreicht, muss das zu diesem Zeitpunkt außen liegende Boot anschließend dem innen liegenden Boot Bahnmarken-Raum geben. Ist ein Boot klar voraus, wenn es die Zone erreicht, muss das zu diesem Zeitpunkt klar achteraus liegende Boot anschließend Bahnmarken-Raum geben.
(c) Wenn ein Boot nach Regel 18.2(b) verpflichtet ist Bahnmarken-Raum zu geben, muss es dies weiterhin tun, auch wenn später die Überlappung gelöst oder eine neue Überlappung hergestellt wird. Wenn jedoch ein Boot mit dem Bug durch den Wind geht oder das Boot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum die Zone verlässt, gilt Regel 18.2(b) nicht mehr.
(d) Gibt es berechtigten Zweifel, ob ein Boot eine Überlappung rechtzeitig hergestellt oder gelöst hat, ist anzunehmen, dass es das nicht tat.
(e) Erreicht ein Boot von klar achteraus eine Innenüberlappung und ist ab dem Zeitpunkt des Beginns der Überlappung das außen liegende Boot nicht in der Lage Bahnmarken-Raum zu geben, so muss es diesen nicht geben.
18.3 Wenden bei Annäherung an eine Bahnmarke
Nähern sich zwei Boote mit Wind von entgegengesetzter Seite einer Bahnmarke und eines von ihnen geht durch den Wind und unterliegt deshalb Regel 13 innerhalb der Zone, während das andere Boot die Bahnmarke anliegen kann, gilt Regel 18.2 danach nicht. Das Boot, das durch den Wind gegangen ist,
(a) darf das andere Boot nicht veranlassen, höher als am Wind zu segeln, um ihm auszuweichen, oder das andere Boot am Passieren der Bahnmarke auf der vorgeschriebenen Seite zu hindern, und
(b) muss Bahnmarken-Raum geben, wenn das andere Boot eine Innenüberlappung zu ihm herstellt.
18.4 Halsen
Muss ein innen überlappendes Boot mit Wegerecht an einer Bahnmarke halsen, um seinen richtigen Kurs zu segeln, darf es, bis es halst, nicht weiter an der Bahnmarke vorbeisegeln, als es für das Segeln dieses Kurses notwendig ist. Regel 18.4 gilt nicht an einer Tor-Bahnmarke.
18.5 Entlastung
Wenn ein Boot einen ihm zustehenden Bahnmarken-Raum in Anspruch nimmt, muss es entlastet werden
(a) wenn es eine Regel von Abschnitt A verletzt, weil das andere Boot es versäumt hat, ihm Bahnmarken-Raum zu geben, oder
(b) wenn es beim Runden der Bahnmarke auf seinem richtigen Kurs eine Regel des Abschnitts A oder Regel 15 oder 16 verletzt.

19 Raum zum Passieren eines Hindernisses

19.1 Geltungsbereich der Regel 19
Regel 19 gilt zwischen Booten an einem Hindernis, außer wenn dieses gleichzeitig eine Bahnmarke ist, das die Boote an der gleichen Seite lassen müssen. Allerdings gilt an einem ausgedehnten Hindernis immer Regel 19 und nicht Regel 18.
19.2 Raum geben an einem Hindernis
(a) Ein Boot mit Wegerecht hat die Wahl, auf welcher Seite es ein Hindernis passieren will.
(b) Überlappen Boote, muss das außen liegende Boot dem innen liegenden Boot Raum zum Passieren zwischen ihm und dem Hindernis geben, außer es ist ab dem Zeitpunkt nach Herstellung der Überlappung dazu nicht in der Lage.
(c) Passieren Boote ein ausgedehntes Hindernis und erreicht ein Boot, das klar achteraus war und sich freihalten musste, eine Überlappung zwischen dem anderen Boot und dem Hindernis und ist zum Zeitpunkt des Beginns der Überlappung kein Raum für es um dazwischen zu passieren, hat es keinen Anspruch auf Raum nach Regel 19.2(b). Bleiben die Boote weiterhin überlappt, muss es sich freihalten und die Regeln 10 und 11 gelten nicht.

20 Raum zum Wenden an einem Hindernis

20.1 Zuruf und Antwort
Bei Annäherung an ein Hindernis darf ein am Wind oder höher segelndes Boot durch Zuruf Raum verlangen, um wenden und einem mit Wind von der gleichen Seite segelnden Boot ausweichen zu können. Nachdem das Boot gerufen hat
(a) muss es dem angerufenen Boot Zeit geben, um zu reagieren;
(b) das angerufene Boot muss reagieren, indem es entweder so bald wie möglich wendet oder sofort antwortet: “Wenden Sie“, und dann dem rufenden Boot den Raum für eine Wende und zum Ausweichen geben, und
(c) wenn das angerufene Boot reagiert hat, muss das rufende Boot sobald wie möglich wenden.
20.2 Entlastung
Wenn ein Boot einen ihm nach Regel 20.1(b) zustehenden Raum in Anspruch nimmt, muss es entlastet werden, wenn es dabei eine Regel von Teil A oder die Regeln 15 oder 16 verletzt.
20.3 Unzulässige Zurufe
Ein Boot darf nur rufen, wenn es aus Sicherheitsgründen eine wesentliche Kursänderung machen muss, um dem Hindernis auszuweichen. Es darf auch keinen Zuruf machen, wenn das Hindernis eine Bahnmarke ist, die das angerufene Boot anliegen kann.

Zugehörige Definitionen

Bahnmarken-Raum

Bahnmarken-Raum ist der Raum für ein Boot, um zur Bahnmarke zu segeln und dann der Raum, um an der Bahnmarke seinen richtigen Kurs zu segeln. Jedoch schließt Bahnmarken-Raum nicht den Raum für eine Wende ein, es sei denn, das Boot hat eine innere Überlappung in Luv zu dem Boot, das Bahnmarken-Raum geben muss.

Hindernis

Ein Gegenstand, den ein Boot, wenn es direkt darauf zusegelt und eine seiner Rumpflängen davon entfernt ist, nicht passieren könnte, ohne den Kurs erheblich zu ändern. Ein Gegenstand, der nur an einer Seite sicher passiert werden kann und ein in den Segelanweisungen so gekennzeichnetes Gebiet sind ebenfalls Hindernisse. Jedoch ist ein Boot, das sich in der Wettfahrt befindet, kein Hindernis für andere Boote, außer wenn diese verpflichtet sind, sich von ihm frei zu halten, ihm Raum oder Bahnmarken-Raum zu geben oder ihm auszuweichen, wenn Regel 22 gilt. Ein in Fahrt befindliches Schiff, einschließlich eines in der Wettfahrt befindlichen Bootes, ist niemals ein ausgedehntes Hindernis.

Zone

Der Bereich um eine Bahnmarke innerhalb eines Abstandes von drei der Rumpflängen des Bootes, das ihr näher ist. Ein Boot ist in der Zone, wenn irgendein Teil seines Rumpfes in der Zone ist.

Anliegen

Ein Boot liegt eine Bahnmarke an, wenn es sich in einer Position befindet aus der es die Bahnmarke in Luv und auf der vorgeschriebenen Seite passieren kann ohne den Bug zu wechseln.